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FAQ - Häufige Fragen und Antworten

Hier haben wir eine Liste von häufig gestellten Fragen für Sie zusammen gestellt, und der Übersichtlichkeit halber nach Themen sortiert.

Häufige Fragen rund um die VERBANDS-Versicherung

Die VERBANDS-Versicherung AG, mit Sitz in Herisau, koordiniert sämtliche Versicherungsabläufe der gemeinsamen Policen. 
Als Versicherungsnehmerin und Prämienzahlerin wahrt sie in allen Phasen des Versicherungsgeschäfts die Interessen der Gemeinschaft gegenüber den Versicherungsgesellschaften.

Für Sie als Laie ist es kaum noch möglich, die Versicherungsdeckungen der einzelnen Anbieter zu vergleichen. Beim Abschluss und im Schadenfall sind Sie als «Einzelkämpfer» der jeweiligen Gesellschaft ausgeliefert.
 

Durch die gemeinsamen Policen mit anderen Personen und Firmen bilden Sie eine Einheit, deren Stärke sich auf prämiengünstige und exklusive Versicherungsdeckungen auswirkt.

Gleichzeitig haben Sie Gewissheit, dass Ihre persönlichen (Schaden- und Gesundheits-) Daten nicht von unberechtigten Dritten (wie z. B. bei Verbandslösungen von den Verbandsorganen) eingesehen werden können.

  • branchenspezifische Lösungen
  • kostengünstige Angebote
  • Verbands-unabhängig
  • gemeinsames Auftreten gegenüber Gesellschaften
  • Interessenvertretung der versicherten Personen
  • jährliches Kündigungsrecht bei sämtlichen Verträgen

Im Versicherungswesen unterscheiden wir grundsätzlich drei Vertragsformen. Sie bestimmen u. a. die jeweiligen Deckungsmöglichkeiten sowie die Prämienhöhen und Vertragsmodalitäten. Die markantesten Unterschiede für Kleinfirmen zeigt die folgende Aufstellung:
 

Art

Einzelvertrag

Rahmenvertrag

Kollektivvertrag

Beschreibung Üblicher Vertrag, derüber den Versicherungsberater oder Makler abgeschlossen wird. Einzelvertrag, dessen Rahmenbedingungen separat geregelt werden. 1 (Kollektiv–) Vertrag für alle versicherten natürlichen und juristischen Personen.
Versicherungsnehmer Meist die versicherte natürliche oder juristische Person. Die VERBANDS-Versicherung; die Naturärzte sind die versicherten Personen.
Prämienzahler Normalerweise der Versicherungsnehmer VERBANDS-Versicherung
Prämieninkasso Erfolgt durch die Gesellschaft beim Versicherungsnehmer. Erfolgt durch die Gesellschaft zentral bei der VERBANDS-Versicherung; die wiederum das dezentrale Inkasso beim versicherten Naturarzt durchführt.
Deckungsumfang  Bei Kleinverträgen sind Spezialdeckungen kaum möglich. Änderungen der Versicherungsdeckung für gleichgelagerte Branchen bzw. Betriebe sind durchführbar. Enorme berufs- bzw. branchenspezifische Leistungsverbesserungen sind möglich.
Prämie Kleinbetrieben wird vielfach eine Minimalprämie belastet. Prämienreduktionen – je nach Branche – von bis zu 20 % realisierbar. Das zentrale Prämieninkasso reduziert die Verwaltungskosten der Gesellschaften massiv. Prämienreduktionen werden durch den Markt bestimmt.

Der Rahmenvertrag (oder auch Vergünstigungsvertrag) regelt die Rahmenbedingungen der Einzelpolicen. Dies kann in Form von Rabatten und/oder Leistungseinschlüssen erfolgen. Da jedes Person eine eigene Police abschliesst, erfolgt das Prämieninkasso durch die Gesellschaft direkt bei den versicherten Personen.

Beispiele: Motorfahrzeuge, Pensionskasse

Beim Kollektivvertrag werden mehrere verschiedene natürliche und/oder juristische Personen in einer (1) Versicherungspolice versichert. Durch diese Gemeinschaft sind massive Leistungsverbesserungen und Prämienreduktionen die Folge. Das Prämieninkasso der Gesellschaft erfolgt zentral bei der VERBANDS-Versicherung, welche wiederum das dezentrale Inkasso bei den versicherten Personen ausführt.

Beispiele: Berufs-Haftpflichtversicherung, Kranken- und Unfalltagesgeldversicherung, Sachversicherung, Gebäude-Sachversicherung, Rechtsschutz etc.

Beim Rahmenvertrag wird für jeden Einzelvertrag von der jeweiligen Gesellschaft eine Police direkt auf Sie ausgestellt. Unsere Aufgabe besteht hier in der Kontrolle dieser Police sowie den laufenden Rechnungen.

Beim Kollektivvertrag wird Ihnen von der VERBANDS-Versicherung eine Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Nebst den Versicherungsbedingungen beinhaltet diese Bestätigung alle relevanten Angaben über das versicherte Risiko, die Prämie, Beginn und Ablauf des Vertrages. Diese Bestätigungen werden übrigens von sämtlichen Kontrollstellen akzeptiert.

Die VERBANDS-Versicherung begleitet Sie in allen Belangen des Versicherungsgeschäfts; von  der Beratung, über die Offerte, das Rechnungswesen bis zum Schadenfall.

Um im Schadenfall Ihre Interessen vertreten zu können, sind Schadenmeldungen daher immer an die VERBANDS-Versicherung zu richten.

Die Schadenzahlungen erfolgen immer (auch beim Kollektivvertrag) direkt an die versicherte Person bzw. unseren Vertragspartner (also Sie). Wir sind Ihnen lediglich bei der Schadenmeldung, -Schadenabwicklung und Schadenkontrolle behilflich.

Rahmenvertrag: Da bei dieser Vertragsform lediglich die Rahmenparameter der Einzelpolice ausgehandelt werden, bleiben Sie Versicherungsnehmer und damit gegenüber der Gesellschaft auch der Prämienzahler. Die Prämienrechnung werden von uns lediglich kontrolliert und an Sie weitergeleitet. 

Kollektivvertrag: Bei dieser Vertragsart ist die VERBANDS-Versicherung Versicherungsnehmerin und damit Prämienzahlerin gegenüber der Gesellschaft.

Als versicherte Person leisten Sie Ihre (Teil-) Prämie an die VERBANDS-Versicherung. Diese begleicht gegenüber der Versicherungsgesellschaft die gesamte Jahresprämie des Kollektivvertrags.

Beim Kollektivvertrag entrichtet die versicherte Person ihre (Teil-) Prämie an die VERBANDS-Versicherung. Bis zur Fälligkeit bei der jeweiligen Gesellschaft wird diese Prämie treuhänderisch (und physisch vom Gesellschaftsvermögen der VERBANDS-Versicherung ausgeschieden) durch den Verein Verbands-Versicherung verwaltet. Bei einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit der VERBANDS-Versicherung sind diese Kundengelder daher nicht betroffen. Die Prämien der versicherten Personen können jederzeit der Gesellschaft überweisen werden.

Zusätzlich lassen sich die VERBANDS-Versicherung sowie der Verein Verbands-Versicherung extern durch eine qualifizierte Revisionsstelle revidieren.

Beim Kollektivvertrag liegt das Risiko der VERBANDS-Versicherung in der Nichtbezahlung bzw. nicht fristgerechten Bezahlung der (Teil-) Prämien der versicherten Personen. Trifft diese Prämie nicht oder nicht rechtzeitig ein, hat sie der Gesellschaft trotzdem die vertraglich geschuldete Jahresprämie für das gesamte im Vertrag versicherte Kollektiv fristgerecht zu überweisen. Für mögliche Prämienausfälle versicherter Personen verfügt die VERBANDS-Versicherung über Rückstellungen von 15 % des gesamten, von ihr treuhänderisch verwalteten Jahres-Prämienvolumens.

NaturMed-Haft™

Die Invalidität eines Teenagers – verursacht durch eine Unterhaltspflichtverletzung in Ihrer Praxis (Treppengeländer etc.)  – hätte alleine durch den Lohnausfall eine Schadenhöhe von CHF 2.5 bis CHF 3 Millionen zur Folge. Weitere Kosten für Arzt und Spital, Genugtuung etc. sind zusätzlich zu begleichen.

Mit dem Begriff «Naturheilpraxis» werden im Versicherungswesen die meisten Tätigkeiten, die nicht in den Bereich eines Facharztes bzw. Mediziners fallen, erfasst. Dieser Begriff ist in unserem Angebot wie folgt umschrieben:

«Die Definition Naturarzt umfasst Heilverfahren, Heilmethoden, Therapien, für die die versicherte Person die von Gesetzes oder Verbandes wegen erforderliche Qualifikation vorweisen kann und alle Regeln der Kunst des jeweiligen Berufsstandes sowie die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen dieser Definition auch berufsverwandte Tätigkeiten (wie zum Beispiel Traditionelle Chinesische Medizin, Massagen und dergleichen) einschliesslich berufsänliche Behandlungen (wie Fusspflege/Podologie, Reflex-Massage, Körperpflege, Lymphdrainage) sowie (...) eingeschlossen.»

Als «reiner Vermögensschaden» gilt ein (in Geld messbarer) Schaden, der weder auf einen versicherten Sachschaden noch einen (neuen) Personenschaden zurückzuführen ist. Nicht als neuer Personenschaden gilt in der Regel, die Verschlechterung des bestehenden Leidens; verursacht durch die Behandlung des Naturarztes oder Therapeuten.

Ebenfalls gelten als «reiner Vermögensschaden» gilt zum Beispiel der Schaden

  • wegen Heilverzögerung durch fehlerhafte Massnahmen des Naturarztes
  • aus der Abgabe unrichtiger Zeugnisse und Gutachten
  • aus der Durchführung nicht indizierter Behandlungen

Die Basisdeckung beinhaltet die nebenamtliche Tätigkeit im medizinischen Bereich (zum Beispiel als Dozent an einer Schule). Organisieren und/oder führen Sie eigene Kurse und Schulungen durch, ist dieses Risiko nicht mehr in der Basisdeckung (als Naturarzt oder Therapeut) versichert.

Bei der Einzelfirma gelten sämtliche Personen, die als Naturarzt oder Therapeut tätig sind und vom Inhaber einen AHV-Lohn (als Angestellte) beziehen, als medizinische Hilfsperson.

Bei einer juristischen Person (AG, GmbH) sind jene Naturärzte und Therapeuten als medizinische Hilfspersonen zu bezeichnen, die an der juristischen Person selbst nicht beteiligt sind.

Der übliche – in der Haftpflichtversicherung integrierte – Strafrechtsschutz setzt ein versichertes Schadenereignis voraus. Damit diese Deckung greift, muss also erst ein Schadenfall eintreten, welcher auch noch versichert sein muss (fehlende Deckung, kein Strafrechtsschutz).

Da wir unseren Strafrechtsschutz separat bei einer spezialisierten Gesellschaft „einkaufen“, gewährt diese bei Strafverfahren, die infolge Ihrer Tätigkeit (also auch ohne Schadenfall) eingeleitet werden, bereits Deckung.

Bei «reinen Vermögensschäden» und Personenschäden beinhaltet unser Angebot keinen Selbstbehalt. Lediglich bei Sachschäden beträgt dieser CHF 100.00 pro Ereignis.

Zum Beispiel bei Mieterschäden beträgt Ihre Beteiligung der Anzahl Schäden multipliziert mit dem Selbstbehalt (2 Schäden x CHF 100.00 = CHF 200.00 oder 2 Schäden x CHF 200.00 = CHF 400.00 etc.).

Rechtsschutz

Im Falle rechtlicher Streitigkeiten bitten wir Sie, das ausgefüllte Schadenformular (siehe unten) mit allen vorhandenen Unterlagen der VERBANDS-Versicherung in Herisau zuzustellen oder das Online-Schadenformular zu verwenden.

Zuerst prüft sie, ob Ihre Schadenmeldung vollständig ist. Dann muss sie anhand des Antrages, der Police und der vorhandenen Unterlagen feststellen, ob der Schadenfall gedeckt ist. Für diese Frage zuständig ist die Direktion der Gesellschaft in Bern. 
Sollte Ihr Fall aus irgendwelchen Gründen nicht gedeckt sein, werden Ihnen Ihre Unterlagen zurückgesandt. Selbstverständlich begleitet von einem Schreiben, in dem die Gesellschaft die Ablehnung begründet.
 
Gedeckter Fall: Die Juristinnen und Juristen der Gesellschaft beginnen an Ihrem Fall zu arbeiten.

Die Juristinnen und Juristen nehmen mit Ihnen Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Natürlich werden Sie über alle unternommenen Schritte auf dem Laufenden gehalten.

Falls sich der Beizug eines externen Anwalts aufdrängt, 
– können Sie der Gesellschaft den Namen Ihres Anwalts angeben. Seine Kanzlei sollte sich im Gebiet des Gerichts befinden, das für die Beurteilung des Falls zuständig ist. Oder 
– Sie können einen Vertreter aus der Liste der Partneranwälte der Gesellschaft wählen. 

Wichtig! Beauftragen Sie Ihren Anwalt bitte nicht, bevor Sie der Gesellschaft Ihren Fall gemeldet haben. Ihr Anwalt sollte seine Arbeit erst nach der Kostengutsprache aufnehmen.

Wenn die Gesellschaft Ihren Fall abgeschlossen habt, werden Sie mit einem  «Erledigungsschreiben», dem auch ein Kunden-Feedback-Formular beiliegt, benachrichtigt. Für Ihr Feedback – Ihre Rückmeldung über den Ablauf des Falls – ist Ihnen die Gesellschaft sehr dankbar. Wenn Sie finden, dass sie noch verbessern könnte, erst recht!

NaturMed–Recht™

Es sind alle im gleichen Haushalt lebenden Personen, unabhängig der Erwerbstätigkeit, des Zivilstandes oder des Alters automatisch versichert.

Die Versicherung gilt für den Betriebsinhaber und seine Angestellten.

Berufs-Rechtsschutz  
 
CHF 250'000
beruflicher Vertragsrechtsschutz CHF 100'000
Überarztung CHF 50'000
Privat-/Verkehrsrechtsschutz CHF 250'000
Strafkaution (Bevorschussung) CHF 100'000

Schadenersatzrecht ausservertragliche Ansprüche
Strafrecht * Sofern Natur–MedHaft™ versichert
Versicherungsrecht Streitigkeiten mit privaten und öffentlichen Versicherungseinrichtungen
Miet-/Pachtrecht Praxis, Privat-, Ferienwohnung, Ferienhaus
Arbeitsrecht

Praxisinhaber: Streitigkeiten mit Arbeitnehmern

Privat: Streitigkeiten aus privaten oder öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen

Nachbarrecht Praxis, Hauptwohnsitz und Ferienhaus (selbstbewohnt)
Eigentumsrecht

Betriebsmobiliar

an der versicherten Praxis dienenden Liegenschaft

Privatliegenschaft

Überarztung Streitigkeiten mit Krankenkassen
Vertragsrecht

Kauf-, Tausch-, Miet- und Leasingvertrag

Darlehensvertrag

Werkvertrag

Auftrag

Spedition-, Fracht- und Beförderungsvertrag

Hinterlegungsvertrag

Fahrzeug-Vertragsrecht

Kauf

Verkauf

Tausch

Leasing

Gebrauchsleihe

Werkvertag

Hinterlegungsvertrag

Mietvertrag

Ohne Vorversicherer gilt für Miet-/Pachtvertrag, Arbeitsrecht, Nachbarrecht, Eigentumsrecht und Vertragsrecht eine Wartefrist von 3 Monaten.

Im Zusammenhang mit der versicherten Praxis besteht einmal jährlich Anspruch auf eine Rechtsberatung über irgendwelches Rechtsproblem.

Bei personen-, familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten werden für eine Beratung pro Jahr die Kosten für eine juristische Konsultation bei einem Anwalt oder Notar bis zu einem Honorar von max. CHF 300.00 erbracht.

Bei beruflichen Vertragsstreitigkeiten besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Streitwert mindestens CHF 500.00 beträgt.

NaturMed–Sold™

Die Skaladeckung bezweckt eine vorbehaltlose, auf die gesetzliche Lohnsofortzahlungspflicht des Arbeitgebers gem. OR abgestimmte Versicherung.

Die Volldeckung ist mit der Pensionskasse koordiniert und bezweckt eine Versicherung des Erwerbsausfalls bis zum Leistungsbeginn der IV-Rente der Pensionskasse.

Selbständig erwerbende werden in diese Versicherung nur anhand ihrer Gesundheitsdeklaration aufgenommen.

Der Prämientarif nach Effektivalter wird mit zunehmendem Alter Jahre (in der Regel alle 5 Jahre) erhöht. Je nach Gesellschaft kann dies regelmässig, also auch während der Vertragsdauer oder bei Verlängerung des Vertrages eintreffen. Gegenüber einem 30-jährigen Mann dürfte die Prämie eines 60-jährigen Mannes ca. 300 % betragen. Zusätzlich sind allgemeine Prämienaufschläge möglich.

Beim Prämientarif nach Eintrittalter verbleiben Sie auch mit zunehmendem Alter in der Prämiengruppe bei Abschluss der Versicherung. Allgemeine Prämienerhöhungen sind möglich, aber meist nach Eintrittsalter abgestimmt.

Wie es der Name andeutet, wird im Leistungsfall die (reelle) Schadenhöhe berücksichtigt. Ähnlich wie bei der Sachversicherung muss der Geschädigte (auch beim Abschluss einer festen Lohnsumme) den Schaden bzw. den Erwerbsausfall nachweisen. Vorwiegend für Einzelfirmen ist dies relativ schwierig und mit zum Teil enormen Zeitaufwendungen verbunden. Zusätzlich wird die Rente der obligatorischen IV sowie Zahlungen allfälliger haftpflichtiger Dritter an die Leistungen der Tagesgeldversicherungen angerechnet.

Ähnlich einer Lebensversicherung wird im Leistungsfall die versicherte Lohnsumme vollumfänglich und ohne (erneuten) Nachweis ausbezahlt. Diverse Angebote sind inzwischen Mischvarianten von Summen- und Schadensversicherung.

Summenversicherung mit Anrechnungsprinzip

Die Leistungen der IV-Rente (2. Jahr) werden vollumfänglich an die versicherten Tagegelder angerechnet. Ab dem 2. Jahr werden die Tagegelder entsprechend den Leistungen der IV (von bis zu CHF 27'360 sowie zusätzlich pro Kind von bis zu CHF 10'944) gekürzt.

Leistungen haftpflichtiger Dritter (Unfall) werden bis zur versicherten Lohnsumme an die Tagesgeldzahlungen angerechnet.

Summenversicherung ohne Anrechnungsprinzip

Die Tagesgeldversicherung wird wie eine Lebensversicherung behandelt. Das heisst, unabhängig von Zahlungen der IV oder eines haftpflichtigen Dritten (Unfall) werden die versicherten Tagesgelder bezahlt. Die Leistungen der IV sowie eines allfälligen haftpflichtigen Dritten erhält die arbeitsunfähige Person zusätzlich!

Das Angebot der VERBANDS-Versicherung besteht aus den 3 folgenden Wartefristen:

  • 14 Tage
  • 30 Tage
  • 60 Tage

Sofern das Unfallrisiko mitversichert werden soll, ist dieselbe Wartefrist wie bei Krankheit zu wählen.

Die Leistungsdauer unserer Volldeckung beträgt 730 Tage pro Fall. Rückfälle innerhalb von 12 Monaten gelten als derselbe Krankheitsfall. Eine erneute Wartefrist entfällt.

Jede in der Schweiz wohnhafte Person kann ohne Prüfung des Gesundheitszustandes in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertrittrecht ist innert 3 Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Versichertenkreis der Kollektivpolice geltend zu machen.

NaturMed–Sach™

Die Sachversicherung deckt Ihre Praxis für Schadenfälle infolge Feuer, Elementar, Diebstahl und Wasser und Glasbruch.

Das Angebot der VERBANDS-Versicherung beinhaltet die Deckung des Betriebsunterbruchs (zum Beispiel infolge eines Feuer- oder Elementarschadens) obligatorisch. 

Nebst dem entgangenen Gewinn sind Kosten zur Schadenminderung (z. B. Räumung) automatisch mitversichert.

Besondere Auslagen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes entstehen (z. B. Nottüren etc.) sind automatisch mit 20 % der Versicherungssumme (mind. aber CHF 15'000) versichert.

Um einen möglichen Betriebsunterbruch zu verhindern bzw. zu mindern, sind diese Auslagen über die Deckung «Betriebsunterbruch» automatisch mitversichert.

In der Basisdeckung sind die EDV-Anlagen gegen die Risiken Feuer, Elementar, Diebstahl und Wasser zum Wiederbeschaffungswert versichert.

Das Angebot der VERBANDS-Versicherung deckt zusätzlich Schäden (bis CHF 20'000) als Folge von Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit sowie zum Beispiel Überspannung.

Für die Risiken Feuer, Elementar, Diebstahl und Wasser sind die med. Apparate in der Basisdeckung zum Wiederbeschaffungswert automatisch versichert. 

Schäden infolge Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit sowie Konstruktions-, Material- oder Fabrikationsfehler oder Kurzschluss, Versengen und Verschmorung sind bis zu einem Schaden von CHF 20'000 mitversichert.

Glasschäden, die durch Sie verursacht werden, sind über die Berufs-Haftpflichtversicherung (auch wenn Mieterschäden mitversichert sind) nicht versichert. Um diese Deckungslücke zu schliessen, beinhaltet das Angebot der VERBANDS-Versicherung automatisch die Deckung für Gebäude- und Mobiliarglas sowie Sanitäreinrichtungen bis zu CHF 1'500.00

Bis 10 % der Basisversicherungssumme sind alle Waren (inkl. EDV-Anlagen und med. Apparate) auch in Zirkulation (inkl. Diebstahl aus abgeschlossenen Motorfahrzeugen) versichert.

Der Selbstbehalt beträgt mit Ausnahme der folgenden Schäden CHF 200.00 pro Ereignis.

  • Elementarschäden: 10 %, mind. CHF 2'500, max. CHF 50'000 (gesetzlich vorgeschrieben)
  • Dekontamination: CHF 200.00 + 20 % der Kosten
  • Diebstahl: CHF 500.00

Immobilien All-Risks

Sofern eine Privathaftpflicht vorhanden ist, ist die Haushaftpflicht für selbst bewohnte Liegenschaften (Voraussetzung, max. 3 Wohnungen und / oder keine gewerbliche Nutzung) sowie das Ferienhaus automatisch versichert.
Ist der Eigentümer gleichzeitig im Gebäude gewerblich tägig, ist die Haushaftpflicht meist über die Betriebshaftpflicht versichert.

In den übrigen Fällen (mehr als 4 Wohnungen, Stockwerk-Eigentümergemeinschaften, Vermietung des gesamten Objekts etc.) ist mehrheitlich eine separate Haus-Haftpflichtversicherung notwendig.

In den meisten Kantonen ist die Versicherung für Feuer- und Elementarschäden obligatorisch bei der kantonalen Gebäudeanstalt zu versichern. Ausnahmen: OW, GE, UR, SZ, TI, AI, VS

Weitere Besonderheiten sind in einzelnen Kantonen (wie zum Beispiel im Kanton Freiburg wird die Kücheneinrichtung nicht von der kant. Gebäudeanstalt versichert) vorhanden.

Solche Deckungslücken bzw. -ausschlüsse können grundsätzlich über die NaturMed-Heim versichert werden.

Bei Einbrüchen entstandene Gebäudeschäden (z. B. aufgewuchtete Türen, eingeschlagene Glasscheiben, herausgebrochene Gitterstäbe etc.) sind durch die Diebstahlversicherung gedeckt.

Schäden durch Wasser oder andere Flüssigkeiten aus Leitungsanlagen, Rückstau oder Eindringen von Niederschlägen sind über die Basisdeckung versichert.

Erweitert wird diese Deckung auf Bauunfälle, die bei kleineren An-, Um- und Erweiterungsbauten sowie bei Fassadenrenovationen passieren können.

sind Trennwände, elektrische Zusatzinstallationen, EDV-Netzwerke, Kücheneinrichtungen (z. B. Kanton Freiburg) Sauna (fest mit Gebäude verbunden), die nicht bei einer kantonalen Gebäudeversicherung versichert sind oder versichert werden können.

z. B. Baugrubensicherung, Grundwasserabdichtung, Pfählungen usw.

Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Energiesysteme inkl. Anlagen für alternative Energiegewinnung und Gebäudeleitsysteme gegen Schäden aus Böswilligkeit, fehlerhafte Bedienung oder unsachgemässe Unterhaltsarbeiten.

Beschädigungen durch Marder, Nager und Insekten.